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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung (BMF)
Mit
, wurde entschieden, dass
§ 12 Abs. 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur
die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden
begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch
einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die
Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Verwaltungsauffassung wird
nun an diese BFH-Rechtsprechung angepasst (
:004).
Hintergrund: Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.