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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 8

Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden

, Rev. BFH XI R 9/23

Dr. Christian Sterzinger

Liefert ein Wiederverkäufer bewegliche körperliche Gegenstände, die zuvor an ihn im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden, wobei für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen worden ist, findet die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Anwendung, d. h. der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG).

Ein Wiederverkauf setzt die Nämlichkeit bzw. Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt voraus. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene gebrauchte Gegenstände zerlegt hat (Recycling). Fraglich ist, ob und inwieweit das auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil (Upcycling) gilt.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Die Differenzbesteuerung ist auch anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft.

  2. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit einem Neuteil lässt ...