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Insolvenzrecht | Akteneinsichtsrecht des früheren Geschäftsführers (OLG)
Personen, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind, kann der Vorstand des Gerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Parteien nur dann die Einsicht in die Akten gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies gilt nach § 4 InsO auch für das Insolvenzverfahren. Der Antragsteller, der als ehemaliger Geschäftsführer der SchuldnerinS. 323 nicht Beteiligter des Insolvenzverfahrens ist, hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die betroffenen Insolvenzakten glaubhaft gemacht. Dieses liegt dann vor, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist, folgt d...