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Restrukturierung | Zustimmung der Gesellschafter zu einer Restrukturierung (LG)
Das Amtsgericht stellte mit zutreffender Begründung fest, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin keine ausreichende Vertretungsmacht bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens hatte. Der vorgelegte Restrukturierungsplan der Schuldnerin sieht rein gesellschaftliche Maßnahmen vor. Diese fallen in die alleinige Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung und unterliegen einem Mehrheitserfordernis von 75 %. Es kann indes nicht dem Sinn und Zweck des StaRUG entsprechen, diese gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse derart durch Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens zu unterlaufen und auszuhöhlen. Aus diesem Grund kann auch der Vortrag der Schuldnerin, der Gesellschafterbeschluss sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anzeige, nicht durchgreifen. Zwar ist ...