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AGH NRW 23.06.2023 1 AGH 5/23, NWB 41/2023 S. 2789

Zulassungswiderruf | Vermutung für Eintritt des Vermögensverfalls

Die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, dass der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, führt zu einer Beweislastumkehr. Hat die Kammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, muss der Rechtsanwalt deswegen nachweisen, dass ein Vermögensverfall nicht bestanden hat.

Anmerkung:

Die Vermutung tritt ein, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Vermögensverfall vorliegt, ist der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend die Rechtsanwältin wegen einer Forderung des Finanzamts [...] in nicht benannter Höhe in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auch wenn sie aktuell dort nicht mehr verzeichnet sei, entfalle der Vermutungstatbestand nicht, so ...