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Schuldrecht | Keine Rückzahlung bei Cum/Cum-Geschäften
Durch Kompensationszahlungen weitergereichte Steuervorteile bei Cum/Cum-Geschäften begründen keinen Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn sich die steuerliche Bewertungspraxis der Finanzbehörden nachträglich ändert.
Die Zahlungen seien nach Maßgabe der Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags erfolgt, der keine Rückzahlungspflicht vorsehe, so das Gericht. Bei verständiger Vertragsauslegung komme es für die Kompensationszahlungen auf die Anrechnungs- und Steuervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichszahlung an. Nachträgliche Änderungen der Finanzverwaltungspraxis wirkten sich nicht aus. Die von den Parteien gewählte Gestaltung sei seinerzeit von der Finanzverwaltung zwar gebilligt worden, es sei jedoch ein Restrisiko ve...