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LSG Thüringen Urteil v. - L 5 SB 220/21

Leitsatz

Leitsatz:

Die in einem Bescheid zum Grad der Behinderung bzw. zu Merkzeichen nach dem SGB IX getroffene Feststellung, „die bisherigen Feststellungen“ eines früheren Bescheids blieben im Übrigen „weiterhin gültig“ ist in der Regel keine förmliche Neufeststellung, sondern lediglich die aufgrund neuer Prüfung gemachte Aussage, dass ein früherer Feststellungsbescheid als Dauerverwaltungsakt weiterhin Bestand hat; eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X liegt darin nicht.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-50044

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