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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 1517/20 E

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c ; EStG § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 18 Satz 4; AEUV Art. 49

Abzugsfähigkeit niederländischer Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Leitsatz

  1. Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG geregelte Ausnahme vom Abzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat gilt aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit auch für Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

  2. Die einkommensabhängigen Beiträge zur niederländischen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Besteuerung der Einkünfte in den Niederlanden durch den Abzug der Heffingskorting effektiv berücksichtigt, so dass es insoweit an der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG benannten Voraussetzung für einen inländischen Sonderausgabenabzug fehlt.

  3. Anderes gilt aber für die steuerliche Abzugsfähigkeit der einkommensunabhängigen Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung (Kopfpauschale), für die in den Niederlanden keine Steuervergünstigung oder Abzugsfähigkeit besteht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
UAAAJ-49967

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