- Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsstelle i. S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eingereicht - Keine Anlaufhemmung des Beginns der Festsetzungsfrist, wenn die Zulassungsstelle die Steuererklärung nicht an das FA weiterleitet
Leitsatz
Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsbehörde i.S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eingereicht. Die dreijährige Anlaufhemmung des Beginns der Festsetzungsfrist tritt mithin selbst dann nicht ein, wenn die Steuererklärung nicht an das FA weitergeleitet wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 440 BFH/NV 1992 S. 33 Nr. 6 EAAAA-94078
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