Die Antragsfrist für die Förderungswürdigkeit der Investitionen gem. § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 gilt nur für nach dem durchgeführte Investitionen
Leitsatz
Es ist § 8 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1986 nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch die bis zum abgeschlossenen Investitionen unter die verschärfende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 fallen, wonach der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit bei der Wirtschaftsbehörde bereits vor dem Abschluß der Investition gestellt sein muß. Diese unklare Gesetzesfassung führt nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung (s. dazu Senatsurteil vom III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) zugunsten der Investoren dazu, daß die genannten Investitionen nicht unter die verschärfende Regelung fallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 427 BFH/NV 1992 S. 37 Nr. 6 CAAAA-94070
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