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GmbHG | Stimmverbot einzelner Gesellschafter
Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben.
Für das Stimmverbot kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft rechtlich geboten ist oder die Anspruchsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Es würde die Durchsetzung der Ersatzansprüche unzumutbar erschweren, wenn schon im Anfechtungsprozess und mangels Rechtskrafterstreckung im nachfolgenden Prozess nochmals gerichtlich geklärt werden müsste, ob der Haftungsgrund besteht, so der BGH.