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BFH 26.07.2023 IV R 22/20, StuB 19/2023 S. 793

Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen

(1) Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Stpfl. beruhen, die geändert werden könnte. (2) Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2 Satz 1, § 264a Abs. 1, § 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3 HGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3 RL 78/660/EWG). ...