1. Die Aufhebung der Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann nicht
angeordnet werden, wenn dadurch die Entscheidung in der Hauptsache ins Leere ginge.
2. Der Vergütungsanspruch eines Kassenzahnarztes ist als Vergütung für sonstige Dienstleistungen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen,
wenn der Arzt durch die kassenärztliche Tätigkeit vollständig oder zu einem wesentlichen (nicht überwiegenden) Teil in Anspruch
genommen ist.
3. Es kommt dabei nicht auf die objektive Erwerbsmöglichkeit, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
4. Die monatlichen Abschlagszahlungen auf diesen Vergütungsanspruch stellen „fortlaufende Bezüge” dar und unterliegen den
Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO.
Fundstelle(n): JAAAJ-49599
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