1. Die Übertragung der ermittelten Werte aus einer Kalkulation für ein repräsentatives Jahr auf ein anderes Jahr ist nur zulässig,
sofern in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
2. In einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ausgewiesene Gewinne können auch durch die Ergebnisse einer Nachkalkulation
erschüttert werden.
3. An diesen Nachweis sind wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als an die Begründung einer Schätzung des Umsatzes
oder Gewinns bei festgestellten, zur Schätzung berechtigenden Mängeln der Buchführung.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 23 DStRE 2024 S. 821 Nr. 13 PAAAJ-49597
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