1) Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- und Übertragungsfehler.
2) Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme
eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen die Anwendung von § 129 AO aus.
3) § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden
Tatsache oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler
begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
Fundstelle(n): VAAAJ-49595
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