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FG Köln Urteil v. - 9 K 1179/20

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 a; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 43 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ; EStG § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 50 Abs. 2 Satz 1; DBA Belgien Art. 10 Abs. 2; EStG § 32d

Ausland/Kapitaleinkünfte

Europarechtlich zulässige Ungleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Dividendenbezügen

Leitsatz

1. Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der in Deutschland eine endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich der von einer GmbH ausgeschütteten Dividenden in Höhe von 15 % zu tragen hat, wird im Hinblick auf diese Kapitalerträge durch das deutsche Steuerrecht nicht schlechter gestellt als vergleichbare inländische Steuerpflichtige, sodass keine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrs- oder Niederlassungsfreiheit vorliegt.

2. Eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit liegt nicht schon aufgrund einer kumulativen Ausübung des jeweiligen Besteuerungsrechts zweier Mitgliedstaaten (hier: unbeschränkte Steuerpflicht in Belgien und beschränkte Steuerpflicht in Deutschland), wodurch die inländischen Kapitalerträge insgesamt prozentual einer höheren Steuerbelastung unterliegen als im Falle einer einfachen Steuerpflicht in einem der beiden Mitgliedstaaten, und einer dadurch eintretenden Doppelbesteuerung vor, solange im innerstaatlichen Recht keine wirksame Ungleichbehandlung von aus- und inländischen Steuerpflichtigen vorliegt (Anschluss an – Damseaux).

3. Die infolge der absoluten Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG und des Ausschlusses der beschränkt Steuerpflichtigen vom Veranlagungsverfahren mit der nur für beschränkt Steuerpflichtige möglichen besonderen Besteuerung nach § 32d EStG bestehende Ungleichbehandlung führt nicht zu einer aus dem inländischen Steuerrecht resultierenden Schlechterstellung des beschränkt Steuerpflichtigen, wenn die nach dem deutschen Steuerrecht theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Veranlagung nach § 32d EStG beim Steuerpflichtigen nicht zu einer geringeren Einkommensteuerbelastung im Hinblick auf die Dividenden führt (hier: Belastung des beschränkt Steuerpflichtigen im Inland mit 15 % Einkommensteuer gegenüber Belastung einer unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Vergleichsperson mit 25 % Einkommensteuer auf die Kapitalerträge). Die aufgrund des Ausschlusses von beschränkt Steuerpflichtigen von der Veranlagungsmöglichkeit bestehende Ungleichbehandlung wirkt sich tatsächlich nur in den Fällen aus, in denen die Anwendung des § 32d EStG zu einer geringeren Steuer führen würde als die, die als Kapitalertragsteuer (endgültig) einbehalten wurde.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 323 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2024 S. 314
LAAAJ-49594

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