Spielervermittlung eines Rechtsanwalts als gewerbliche Tätigkeit
Leitsatz
Die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen ist
als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen, wenn der Rechtsanwalt über die Vertragsgestaltung hinaus
weitere Leistungen wie eine allgemeine Beratung, Suche nach Vereinen und Ausrüstern, Kommunikation mit den Spielern und Motivation
von Spielern zum Vertragsschluss mit den jeweiligen Vereinen, erbringt. Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung ist in diesem
Fall von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung der Einnahmen in Einnahmen nach § 15 EStG und § 18 EStG ist bei pauschal
gezahlten Erfolgshonoraren, insbesondere wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder
den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 44 DStRE 2023 S. 1288 Nr. 21 GAAAJ-49587
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