Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von einer GmbH einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen PKW trotz
vertraglichen Nutzungsverbots; Bewertung der Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer
einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw unabhängig von einem mit der ebenfalls von ihm vertretenen Gesellschaft
vereinbarten Nutzungsverbot auch für private Fahrten nutzt, da nicht zu erwarten ist, dass ein Verstoß gegen ein Privatnutzungsverbot
aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes eine irgendwie geartete gesellschaftsrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenz
nach sich ziehen würde (Anschluss an , BStBl. II 2012, 260; , EFG 2023, 797).
2. Die private Nutzung eines Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots führt zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung, die nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG), sondern im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach Fremdvergleichsmaßstäben
unter Berücksichtigung des gemeinen Wertes und damit eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten ist.
3. Die Privatnutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung stellt auch aus Sicht der Gesellschaft
keine betriebliche Nutzung i.S.v. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG dar.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2207 Nr. 39 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2023 S. 950 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2023 S. 951 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 9 DStRE 2024 S. 523 Nr. 9 GStB 2023 S. 449 Nr. 12 GStB 2023 S. 449 Nr. 12 WAAAJ-49586
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