BGH Beschluss v. - VII ZA 2/21

Instanzenzug: LG Neuruppin Az: 2 T 8/21vorgehend AG Schwedt Az: 13 M 101/20

Gründe

I.

1Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts T.                vom wegen Unterhaltsrückständen für die Zeit vom bis betreffend den Sohn des Schuldners.

2Der Gläubiger zahlt seit dem im Wege des Unterhaltsvorschusses Unterhalt für den am geborenen Sohn des Schuldners an die betreuende Kindesmutter.

3Die am geborene Tochter des Schuldners wohnt seit Dezember 2018 bei dem Schuldner. Der Schuldner erhielt für sie bis Ende Dezember 2020 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 293 € sowie Kindergeld in Höhe von 204 € monatlich. Ab Januar 2021 betrugen der monatliche Unterhaltsvorschuss 309 € und das Kindergeld 219 € monatlich. Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld gingen auf einem eigenen Konto der Tochter ein.

4Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom hat das Amtsgericht dem Schuldner einen Betrag von 825 € für den eigenen notwendigen Unterhalt sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, höchstens jedoch die aus der Tabelle zu § 850c ZPO vorgesehenen Beträge, belassen.

5Auf den Antrag des Schuldners, den Pfändungsfreibetrag seines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 4 ZPO in der bis zum geltenden Fassung auf monatlich 1.471,80 € anzuheben, hat das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass dem Schuldner mit Wirkung vom ein unpfändbarer Betrag von 1.132,57 € monatlich sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, zu belassen ist. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben.

6Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts entschieden, dass dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag bis einschließlich in Höhe von 859,90 €, für November und Dezember 2020 je 1.046,43 €, sowie ab Januar 2021 1.063,93 € monatlich zu belassen ist, sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Person, die dem Gläubiger gleichsteht, ½ des diesen Betrag übersteigenden Guthabens, bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche dieser Person von insgesamt monatlich 102,00 € bis zum und 109,50 € ab dem , höchstens jedoch der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO pfandfrei verbleibende Betrag.

7Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat hierzu in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, dass die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die Frage erfolge, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kindergeld- und Unterhaltsvorschusszahlungen, die der Schuldner eines Unterhaltsanspruchs erhält, auf dessen laufende gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber einer dem Gläubiger gleichstehenden berechtigten Person, auf die sich die Zahlungen beziehen, anzurechnen sind.

II.

8Dem Schuldner ist im tenorierten Umfang gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

91. Der Senat versteht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren dahin, dass diese nur im Rahmen der vom Beschwerdegericht beschränkt erfolgten Zulassung begehrt wird. Denn nur in diesem Rahmen kann eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; soweit eine Zulassung nicht erfolgt ist, hätte eine etwa beabsichtigte Rechtsverfolgung dagegen mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

102. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zugelassen. Zwar ist die Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung ausgesprochen. Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschränkung der Zulassung in den Gründen der Entscheidung erfolgen (vgl. Rn. 5 m.w.N., MDR 2010, 1214). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus den Gründen der Entscheidung geht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur im Hinblick auf die Frage erfolgen sollte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kindergeld- und Unterhaltsvorschusszahlungen, die der Schuldner eines Unterhaltsanspruchs erhält, auf dessen laufende gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber einer dem Gläubiger gleichstehenden berechtigten Person, auf die sich die Zahlungen beziehen, anzurechnen sind. Eine weitergehende Zulassung - etwa auch in Bezug auf die Frage, in welcher Höhe dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag für den eigenen notwendigen Unterhalt zu verbleiben hat - war ersichtlich nicht beabsichtigt. Das Beschwerdegericht hat damit die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt. Die Beschränkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. Rn. 6, MDR 2010, 1214).

113. In Bezug auf diesen Teil des Streitstoffs ist Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 114 ff. ZPO zu bewilligen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZA2.21.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-49523