Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 2 AGH 2/22 Urteilvorgehend Anwaltsgericht Köln Az: 3 AnwG 43/21
Tenor
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.
Dessen Antrag, das mit Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom verhängte vorläufige Berufsverbot aufzuheben, ist damit gegenstandslos.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Anwaltsgerichtshof war infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch allein an die dem Schuldspruch zugehörigen Feststellungen des Anwaltsgerichts gebunden (vgl. , BGHSt 30, 340, 342 ff.; Urteil vom - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59, 60; Beschluss vom - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 118 Rn. 49 a.E.). Hierzu zählen als sogenannte doppelrelevante Tatsachen festgestellte Beweggründe für die Pflichtverletzungen (vgl. , NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 22 mwN). Das Anwaltsgericht hat die Motivation für die Untreuestraftaten des Rechtsanwalts, die zu hohen Vermögensschäden der Mandanten führten, in der "Aufrechterhaltung des vom Beschuldigten gewohnten Lebensstiles" gesehen. Schon vor dem Hintergrund dieser bindenden Feststellung hält auch die Annahme des Anwaltsgerichtshofs revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, der Rechtsanwalt habe mit dem durch die Pflichtverletzungen erlangten Geld einen gehobenen Lebensstil finanziert.
Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der Sperrfrist des § 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Limperg
Grüneberg
Scheuß
Lauer
Niggemeyer-Müller
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220823BANWST.R.1.23.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-49518