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BGH Beschluss v. - 1 StR 249/23

Instanzenzug: LG Stade Az: 500 KLs 7/21

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:
Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO, im Termin zur Hauptverhandlung am sei nicht zur Sache verhandelt worden, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 95/22 Rn. 28; vom – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom – 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.), ist diese Beanstandung bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):
Die Revision teilt zum einen den nicht mit, durch den der Lauf der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO im Zeitraum vom bis festgestellt wurde (Bd. II Bl. 66 f. d.A.). Zum anderen wird von der Revision der in der Hauptverhandlung vom verlesene Vermerk des Vorsitzenden (Bd. II Bl. 68 d.A.) nicht vorgetragen, in dem der Vorsitzende seine Ermittlungen zur Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten im Termin vom zusammengefasst hat. Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um den Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO zu bestimmen und um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand der Angeklagten oblagen (vgl. Rn. 3).
Jäger     
      
Bellay     
      
Fischer
      
Bär     
      
Leplow     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR249.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-49514