Änderung eines Gewerbesteuermeßbescheides nach § 35b GewStG auch dann möglich, wenn der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid deswegen Erfolg hat, weil das FA den Ablauf der Festsetzungsfrist annimmt
Leitsatz
Hat der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid deswegen Erfolg, weil das FA annimmt, hinsichtlich der Steuer auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb sei die Festsetzungsfrist abgelaufen, beeinflußt dies die Bestandskraft eines Gewerbesteuermeßbescheides nur insoweit, als nunmehr - nach näherer Maßgabe des § 35b GewStG - die Höhe eines etwaigen Gewerbeertrages verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 351 BFH/NV 1992 S. 23 Nr. 4 UAAAA-94038
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