Gesetze: EStG § 33a Abs. 1BGB §§ 1603 Abs. 1 und 2, 1609 Abs. 1 und 2
Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder nur im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung abziehbar
Leitsatz
Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder können nach § 33a Abs. 1 EStG nur im Rahmen der sog. Opfergrenzenregelung berücksichtigt werden. D. h. abziehbar ist nur der Betrag, der nach Kürzung des (Opfer-)Grenzbetrages um den Vorwegabzug für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau und die ihr gleichstehenden minderjährigen unverheirateten Kinder übrigbleibt (Ergänzung zum , BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 35 BFH/NV 1992 S. 4 Nr. 1 KAAAA-94037
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