BFH Beschluss v. - X B 63/23 (AdV)

Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

Leitsatz

1. NV: Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG —ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen— zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden.

2. NV: Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV-Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen.

3. NV: Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Das Finanzgericht (FG) lehnte mit dem angegriffenen Beschluss vom den vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Im Tenor und in den Gründen des Beschlusses finden sich keine Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerde zugelassen wird oder nicht. Zwischen dem Tenor und den Gründen enthält der Beschluss jedoch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann.

2 Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am beim FG Beschwerde eingelegt, mit der er sich inhaltlich gegen den vorinstanzlichen Beschluss wendet.

3 In seinem Nichtabhilfebeschluss vom hat das FG ausgeführt, die Beschwerde habe nicht zugelassen werden sollen. Dem Beschluss sei versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden.

4 Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

5 Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) hält die Beschwerde für nicht statthaft.

Gründe

II.

6 Das Rechtsmittel ist unzulässig.

7 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen über die AdV nur zu, wenn sie vom FG zugelassen worden ist.

8 Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des FG abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG —ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen— zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom  - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom  - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.).

9 Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom  - VII B 229/93, BFH/NV 1994, 254; vom  - VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778; vom  - I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, unter 1. und vom  - VII B 157/05, BFH/NV 2006, 569, unter II.2.; ebenso zur Revisionszulassung Senatsbeschluss vom  - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.1.). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen der BFH aufgrund einer zusätzlichen Bemerkung, die in der Rechtsmittelbelehrung der FG-Entscheidung enthalten ist, von einer Zulassungsentscheidung der Vorinstanz ausgegangen ist, obwohl sich hierfür im Tenor und in den Gründen keine Anhaltspunkte fanden. Dies war etwa der Fall, wenn das FG in der Rechtsmittelbelehrung formuliert hatte, die Beteiligten könnten „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ Revision einlegen (, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Damit ist der Streitfall, in dem das FG lediglich die Standard-Rechtsmittelbelehrung in das Urteil eingefügt hat, nicht vergleichbar.

10 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

11 3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Rechtsmittelverfahren —wie hier— durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom  - VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480; vom  - X R 12/04, BFH/NV 2004, 1291, unter II.3. und vom  - III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, unter II.2.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:BA.300823.XB63.23.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 340 Nr. 11
AO-StB 2023 S. 341 Nr. 11
BB 2023 S. 2262 Nr. 40
BFH/NV 2023 S. 1313 Nr. 11
YAAAJ-49409