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Erbschaftsteuer | Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (BFH)
 Die Einkommensteuer und die damit
		in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und
		Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach §
		
		16 Abs. 3b Satz 2 und § 
		14 Abs. 1 Satz 2 EStG
		rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und
		forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als
		Nachlassverbindlichkeiten gemäß 
		§ 10 Abs.
		  5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden
		(; veröffentlicht am
		).
Die Einkommensteuer und die damit
		in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und
		Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach §
		
		16 Abs. 3b Satz 2 und § 
		14 Abs. 1 Satz 2 EStG
		rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und
		forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als
		Nachlassverbindlichkeiten gemäß 
		§ 10 Abs.
		  5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung...