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Erbschaftsteuer | Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (BFH)
Die Einkommensteuer und die damit
in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach §
16 Abs. 3b Satz 2 und §
14 Abs. 1 Satz 2 EStG
rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als
Nachlassverbindlichkeiten gemäß
§ 10 Abs.
5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung...