Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein
Leitsatz
1. Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein können nicht gebildet werden.
2. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge erforderlich sind, um die Ansprüche von Personen zu befriedigen, denen am Bilanzstichtag unverfallbare Anwartschaften gegenüber Arbeitgebern zustehen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist bzw. bei denen Umstände eingetreten sind, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Eröffnung des Konkursverfahrens gleichstehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 336 BFH/NV 1992 S. 27 Nr. 5 SAAAA-94030
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