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BFH Urteil v. - I R 102/88 BStBl 1992 II S. 336

Gesetze: AktG 1965 § 152 Abs. 7 (= HGB n. F. § 249 Abs. 1 Satz 1)BetrAVG §§ 7, 10

Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein

Leitsatz

1. Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein können nicht gebildet werden.

2. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge erforderlich sind, um die Ansprüche von Personen zu befriedigen, denen am Bilanzstichtag unverfallbare Anwartschaften gegenüber Arbeitgebern zustehen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist bzw. bei denen Umstände eingetreten sind, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Eröffnung des Konkursverfahrens gleichstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 336
BFH/NV 1992 S. 27 Nr. 5
SAAAA-94030

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