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Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit – Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Die Internationalisierung schreitet in der Lohnabrechnung immer mehr voran. Nicht nur „Großkonzerne“ haben ausländische Betriebsstätten und Tochterfirmen, an die Arbeitnehmer entsandt werden, auch bei immer mehr Mittelständlern ist dies infolge der zunehmenden internationalen Arbeitsteilung der Fall. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit hinsichtlich der Doppelbesteuerungsabkommen.
I. Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erlischt dabei erst bei Aufgabe des Wohnsitzes. Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet. Daher bleibt in vielen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erhalten. Allerdings wird der andere Staat auch eine Versteuerung des Arbeitslohnes vornehmen wollen. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung.
Da dieses Ergebnis nicht im deutschen Interesse liegen ...