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BFH Urteil v. - VII R 10/90 BStBl 1992 II S. 324

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. dAO § 204KraftStG 1979 § 12 Abs. 2KraftStG 1979 § 8 Nr. 2 Satz 1KraftStDV 1961 § 9KraftStDV 1961 § 8

Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides wegen neuer Tatsachen, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeugs nachträglich in richtiger Höhe bekannt wird

Leitsatz

1. Wird die zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer führende richtige Bemessungsgrundlage nachträglich bekannt (hier: das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeugs), so ist der unter Zugrundelegung einer anderen Bemessungsgrundlage erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.

2. Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist ausgeschlossen, wenn die richtige Bemessungsgrundlage bei Erlaß des Kraftfahrzeugsteuerbescheides (auch Änderungsbescheid) bekannt war oder sie infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht unbekannt geblieben war. Auf den Eintritt einer Vertrauensfolge kommt es insoweit nicht an.

3. Zu den Voraussetzungen einer Änderungssperre (2.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 324
BFH/NV 1992 S. 26 Nr. 5
XAAAA-94024

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