Umsatzsteuer; Nachweiserleichterung bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr an Flughäfen - Scan-Verfahren
Bezug: BStBl 2022 I S. 352
Ausfuhrlieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe a i.V.m. § 6 Abs. 3a im nichtkommerziellen Reiseverkehr von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss dabei 50 EUR übersteigen.
Der Unternehmer hat gemäß § 6 Abs. 4 UStG die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegenüber dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Die Nachweisführung hat nach Abschnitt 6.11 Absatz 7 UStAE grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle zu erfolgen. Ist der Ausfuhrnachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Nachweis im begründeten Einzelfall auch durch geeignete Alternativbelege geführt werden (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 6 UStAE). Eine Alternative stellt das sog. Scan-Verfahren an Flughäfen dar, bei dem ein Einzelhändler den Gegenstand der Lieferung im Ladengeschäft im Sicherheitsbereich eines Flughafens seinem im Drittlandsgebiet wohnenden Abnehmer übergibt. Bei diesem Verfahren werden die Reisepässe sowie die Bordkarten der Kunden vom Einzelhändler gescannt und können dann die zollamtlichen Ausfuhrbelege ersetzen.
Als Nachweisführung für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung ist das Scan-Verfahren künftig jedoch nur noch anzuerkennen, wenn es an Flughäfen zum Einsatz kommt, an denen die Zollverwaltung nicht vertreten ist. Sofern ein Unternehmen an mehreren Flughäfen Ladengeschäfte betreibt, muss das zuständige Finanzamt prüfen, ob und inwieweit die Zollverwaltung am jeweiligen Flughafen präsent ist und ob das Scan-Verfahren als Nachweis für die Steuerbefreiung an diesen Flughäfen zulässig ist, sodass das Scan-Verfahren künftig die Ausnahme hinsichtlich der Ausfuhrnachweise darstellt.
Ich bitte um entsprechende Beachtung.
Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Stand Juli 2022 füge ich diesem Schriftstück bei.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3515 -
S 7510-141897/2023
Fundstelle(n):
UR 2023 S. 738 Nr. 18
UVR 2023 S. 327 Nr. 11
XAAAJ-49337