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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 14 KR 273/22

Gesetze: § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V; § 295 Abs 1 S 10 SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

Zum wurde die Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen übertragen, eine Meldeobliegenheit der Versicherten besteht unabhängig von den technischen Meldemöglichkeiten des Vertragsarztes nicht mehr

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAJ-49270

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