Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die bei der freiwilligen Grundstücksveräußerung zur Vermeidung einer Enteignung notwendig sind, als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung (Bestätigung und Fortentwicklung des Urteils vom II R 58/88, BFHE 162, 482, BStBl II 1991, 146)
Leitsatz
Bei der freiwilligen Veräußerung eines Grundstücks, die der Vermeidung einer Enteignung dient, gehören die von dem Enteignungsbegünstigten (Grundstückserwerber) zu übernehmenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Veräußerers (z.B. Rechtsanwaltskosten), dann nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens von dem Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind (Bestätigung und Fortentwicklung des Urteils vom II R 58/88, BFHE 162, 482, BStBl II 1991, 146).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 301 BFH/NV 1992 S. 29 Nr. 5 EAAAA-94013
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