Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
A. Allgemeiner Überblick zu § 39 KStG
Siehe Kommentierung zu § 27 KStG.
1 § 39 Abs. 1 KStG hat zum Regelungsinhalt, dass im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ein ehemals positiver Endbestand an EK 04 in der EK-Gliederung nach dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren als steuerliches Einlagekonto fortgeführt wird.
2 Durch § 39 Abs. 2 KStG wird der Übergang des Sonderausweises vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren sichergestellt. Dieser Sonderausweis war bereits zu Zeiten des Anrechnungsverfahrens von Bedeutung, um zu verhindern, dass bei den Anteilseignern eine Steuerumgehung eintritt, indem bei der Kapitalgesellschaft zunächst das Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht wird, um es danach durch eine Kapitalherabsetzung den Anteilseignern als steuerfreie Kapitalrückzahlung zukommen zu lassen.
3 Das Festhalten an dem steuerlichen Einlagekonto sowie am Sonderausweis ist auch im neuen Recht erforderlich, weil Rückzahlungen von Einlagen bei den Anteilseignern nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, sondern zu einer Anschaffungskostenminderung ihrer Beteiligung führen.
4–5(Einstweilen frei)