BGH Beschluss v. - XIII ZB 27/21

Instanzenzug: LG Dresden Az: 2 T 728/19vorgehend AG Dresden Az: 472 XIV 611/19 B

Gründe

1I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom als offensichtlich unzulässig ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.

2Auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag hat das im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen "die vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des auf die Festnahme () folgenden Tages" angeordnet. Am ordnete das Amtsgericht ebenfalls auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag unter einem neuen Aktenzeichen gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum an.

3Mit auf den datiertem Schreiben hat der Betroffene unter Nennung des Aktenzeichens der einstweiligen Anordnung Beschwerde gegen den Beschluss vom eingelegt und für den Fall seiner Haftentlassung die Feststellung beantragt, dass ihn die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt habe. Zudem hat er mitgeteilt, dass der Rechtsbeschwerdeführer seine Person des Vertrauens (Vertrauensperson) sei. Mit Schreiben vom hat sich der Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson des Betroffenen beim Amtsgericht gemeldet, erklärt, er schließe sich dessen "laufender Beschwerde" an, und beantragt, die "mit Beschluss vom " gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft aufzuheben und im Falle einer Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen.

4Das "der Beschwerde gegen den Beschluss vom " nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Den Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson hat es nicht beschieden. Am wurde der Betroffene abgeschoben.

5Mit zwei Beschlüssen vom hat das Landgericht den Feststellungsantrag des Betroffenen sowie seinen Antrag auf Beteiligung des Rechtsbeschwerdeführers als Vertrauensperson zurückgewiesen. Ferner hat es die Beschwerde der Vertrauensperson verworfen sowie deren Antrag auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vertrauensperson gegen beide Beschlüsse und erstrebt eine Sachentscheidung über die Beschwerden und den Haftaufhebungsantrag, die sie als Feststellungsanträge weiterverfolgt.

6II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

71. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen den in Form des noch zu bescheidenden Feststellungsantrags als unbegründet angesehen, weil der Betroffene zu Recht inhaftiert worden sei. Die vom Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson eingelegte Anschlussbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, dieser sei vom Amtsgericht nicht am Verfahren beteiligt worden und daher nicht beschwerdebefugt.

82. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

9a) Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen.

10b) Die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom sind im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen.

11aa) Der Betroffene hat mit seiner Beschwerde ausdrücklich und allein den angefochten. Dieser ist in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen. Da sich der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde des Betroffenen "angeschlossen" hat, richtet sich auch sein Rechtsmittel allein gegen die einstweilige Anordnung vom .

12bb) Der vom Rechtsbeschwerdeführer gestellte Haftaufhebungsantrag, der trotz fehlerhafter Datumsangabe ersichtlich zugunsten des Betroffenen eingelegt worden ist, ist nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt und daher zu Recht vom Beschwerdegericht nicht beschieden worden. Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom allein "der Beschwerde" nicht abgeholfen und - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. , juris Rn. 8), zu Recht - keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen.

133. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts (für die verbundenen Verfahren) folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180723BXIIIZB27.21.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-49127