Bilanzbuchhalter-Handbuch
14. Aufl. 2023
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5. Kapitel: Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
G. Abgabenordnung
I. Die Steuerarten im Überblick
1. Steuern
1.1 Steuerbegriff
2801Steuern sind eine Form von Abgaben, mit denen sich der Staat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Finanzmittel besorgt. Neben den Steuern kennt das deutsche Recht noch folgende Abgaben:
Gebühren (z. B. Abfallbeseitigungsgebühren) als Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Hand,
Beiträge (z. B. Erschließungsbeiträge) als Entgelt für die Bereitstellung (und damit unabhängig von der Inanspruchnahme) besonderer öffentlicher Einrichtungen und
Sonderabgaben (z. B. Abwasserabgabe), die einer bestimmten Gruppe von Abgabepflichtigen auferlegt werden und deren Verwendung zugunsten dieser Gruppe zweckgebunden ist (Gruppennützigkeit).
2802Die Legaldefinition der Steuer findet sich nicht im GG, obwohl auch dort der Begriff der Steuer vielfach verwendet wird, sondern in § 3 Abs. 1 AO: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Damit müssen insgesamt sechs ...