Bilanzbuchhalter-Handbuch
14. Aufl. 2023
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5. Kapitel: Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
D. Gewerbesteuer
I. Allgemeines
1101Die Gewerbesteuer ist eine Steuer i. S. des § 3 AO, da sie eine laufende Geldleistung ist, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von der Gemeinde zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gewerbesteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach § 1 GewStG nur den Gemeinden zu. Somit obliegt den hebeberechtigten Gemeinden sowohl die Festsetzung als auch die Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass.
1102Das Wesen der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer wird auch dadurch deutlich, dass die Finanzämter lediglich an der Verwaltung mitwirken. Gem. Art. 108 Abs. 2, 4 GG, §§ 184, 185 AO sowie R 1.2 GewStR sind die Finanzämter zuständig für:
die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht,
für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und
für die Festsetzung, Bekanntgabe und ggf. der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein dem Steuerbescheid gleichgestellter Bescheid. Damit gelten für ihn die Vorschriften der AO, insbesondere über den Inhalt und die Bestimmtheit, die Bekanntgabe und Bestand...