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StuB Nr. 19 vom Seite 777

Der Regierungsentwurf eines Mindeststeuergesetzes vom 11.8.2023

Update zur globalen Mindestbesteuerung in der EU

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Am veröffentlichte das BMF einen ersten Diskussionsentwurf zum Mindeststeuergesetz (MinStG-E). Hierauf folgte am ein Referentenentwurf. Der nun vom Bundeskabinett am beschlossene Regierungsentwurf sieht hinsichtlich des MinStG einige redaktionelle Anpassungen und mehrere punktuelle materielle Ergänzungen des Referentenentwurfs vor. Darüber hinaus umfasst der Regierungsentwurf relevante materielle Änderungen auch in anderen Gesetzen. Im Beitrag werden wesentliche Neuerungen im Regierungsentwurf betreffend das MinStG im Vergleich zum Diskussionsentwurf näher beleuchtet. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

NWB Reform Radar, Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, NWB LAAAJ-46428

Kernfragen
  • Was ist das Ziel des Mindeststeuergesetzes?

  • Welche Änderungen erfolgten gegenüber dem Diskussionsentwurf?

  • Wie ist das Gesetz insgesamt zu bewerten?

I. Entstehung von Ausgleichsansprüchen zwischen Gruppenträger und übrigen Geschäftseinheiten nach § 3 Abs. 6 MinStG-E

[i]Hubert, So soll die neue Mindeststeuer in Kraft treten?, StuB 11/2023 S. 449, NWB MAAAJ-40739 Hubert, Der Diskussionsentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG) vom 17.3.2023, StuB 8/2023 S. 331, NWB WAAAJ-37387 Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E dem Gruppenträger zugerechnet werden, sind der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit gezahlten Anteile an der Mindeststeuer verpflichtet. Der Gruppenträger ist den Geschäftseinheiten zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie jeweils entfallende Erstattung der Mindeststeuer verpflichtet. Entstandene Ausgleichsansprüche nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 MinStG-E erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem EStG oder KStG nicht (§ 3 Abs. 6 MinStG-E).

Hinweis

§ 3 Abs. 6 MinStG-E stellt klar, dass Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E dem Gruppenträger zugerechnet werden, der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zivilrechtlich zum Ausgleich der auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit tatsächlich gezahlten Anteile an der Mindeststeuer verpflichtet sind. Umgekehrt gilt dies auch für Steuererstattungen an den Gruppenträger, die von diesem gegenüber den Geschäftseinheiten auszugleichen sind. Die Ausgleichsansprüche erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem EStG oder KStG nicht. Sie wirken sich aufgrund von § 7 GewStG auch nicht bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags aus. Die Konkretisierung auf „entstanden“ bei den AusgleichsanS. 778sprüchen soll dazu führen, dass diese durch Zahlung des Gruppenträgers an die Finanzbehörden oder durch Erstattung der Finanzbehörden an den Gruppenträger entstandenen Ausgleichsansprüche ergebnisneutral zu erfassen sind.