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FG München Urteil v. - 14 K 396/19

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 4, UStG § 14 Abs. 5 S. 1, UStG § 14a, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, MwStSystRL Art. 65, MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, MwStSystRL Art. 167, MwStSystRL Art. 168 Buchst. a

Vorsteuerabzug bei Erwerb von auf fremden Dächern zu verpachtenden PV-Anlagen im Rahmen eines betrügerischen Anlagemodells

Leitsatz

1. Verkauft ein nach dem Schneeballprinzip vorgehender Anlagebetrüger im Rahmen eines betrügerischen Anlagemodells PV-Anlagen (Module und Zubehör) an Kunden, wobei die Kunden jeweils die Anlage an bestimmten Anlagestandorten zu einem festen Pachtzins und für eine feste Laufzeit an Firmen des Anlagebetrügers verpachten und die von diesen Firmen insgesamt zu zahlenden Pachtzinsen die insgesamt erzielbaren Einspeisevergütungen deutlich übersteigen, hat der Steuerpflichtige seine PV-Anlage an einem bestimmten Standort erst erworben, als dort von dem Anlagebetrüger schon PV-Anlagen mit insgesamt deutlich mehr Leistungs-Kapazitäten (kwP) als an dem Standort tatsächlich insgesamt vorhanden verkauft worden sind, und liegen keine Unterlagen (z. B. Lieferschein) oder objektive Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass die vereinbarte Lieferung der bestellten Anlage an den Steuerpflichtigen tatsächlich durchgeführt wurde, so ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über eine – von ihm bestellte, aber zum Zeitpunkt des Kaufs infolge der Überzeichnung tatsächlich nicht mehr verfügbare – PV –Anlage bzw. ihre Komponenten erlangt hat, die Anlage nie im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG an ihn geliefert worden ist und ihn eine über die „Lieferung” der Anlage ausgestellte Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

2. Der Steuerpflichtige ist jedoch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er vertragsgemäß vor Ausführung der vermeintlichen Lieferung eine Vorauszahlung leisten musste, er dafür von dem Anlagebetrüger eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten sowie bezahlt hat, und wenn der gutgläubige Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt weder tatsächlich wusste noch bei der gebotenen Sorgfalt vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung ungewiss war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAJ-49031

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