Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 73/19

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, UZK Art. 79 Abs. 2 Buchst. a, UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a, UZK Art. 102 Abs. 1, UZK Art. 117 Abs. 1, UZK Art. 124 Abs. 1, UZK Art. 203, UStG § 21 Abs. 2

Erstattung oder Erlöschen einer nach den Vorschriften des UZK entstandenen Zollschuld

Mitteilung der Zollschuld ist Voraussetzung für ihren Erlass

Zollbegünstigung für Rückware

Leitsatz

1. Ist eine Zollschuld nach den Vorschriften des UZK entstanden, beurteilen sich die Fragen der Erstattung und des Erlöschens der Einfuhrabgaben – auch der Einfuhrumsatzsteuer – ebenfalls nach dem UZK.

2. Die Mitteilung der Zollschuld nach Art. 102 Abs. 1 UZK ist zwingende Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 117 Abs. 1 UZK.

3. Die Zollbegünstigung für Rückware kann nur dann gewährt werden, wenn der Anmelder alle Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nachweist. Dies betrifft insbesondere den Nachweis, dass die jetzt (zur Überführung in den freien Verkehr) eingeführte Ware mit der seinerzeit ausgeführten Ware identisch ist, und dass die Waren unverändert in das Unionszollgebiet zurückkehren.

Fundstelle(n):
HAAAJ-49030

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen