Wirtschaftsrecht: Arbeitsrecht
2. Aufl. 2023
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Kapitel 11
S. 198
11. Kollektives Arbeitsrecht
[i]Begriffe des kollektiven Arbeitsrechts Das kollektive Arbeitsrecht lässt sich in die Teilbereiche Streikrecht, Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht einteilen. Im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht beschäftigt sich das kollektive Arbeitsrecht nicht mit dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitsvertrag, sondern mit dem Aushandeln von Arbeitsbedingungen für die unterschiedlichen, am Arbeitsverhältnis beteiligten Koalitionen. Kennzeichnend für das kollektive Arbeitsrecht ist daher, dass sich sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite Zusammenschlüsse bilden, die einander gegenüberstehen. Bei den Koalitionen der Arbeitgeber handelt es sich regelmäßig um Arbeitgeberverbände, bei Koalitionen der Arbeitnehmer um Gewerkschaften.
[i]Koalitionsfreiheit, Art 9 Abs. 3 GG Ausgangspunkt des kollektiven Arbeitsrechts ist Art. 9 Abs. 3 GG. Dieser enthält das Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Unter einer Koalition ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und demokratisch organisiert ist (Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, § 11 Rn. 527). Zweck des freiwilligen Zusammenschlusses muss die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein...