Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur wirtschaftlichen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Voraussetzung für die Organschaft ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung. Die wirtschaftliche Eingliederung zeigt sich i. d. R. in der Verflechtung der Geschäftstätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft. Dabei genügt es, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung besteht. Die Erbringung einer die wirtschaftliche Eingliederung begründenden entgeltlichen Leistung muss nicht vom Organträger selbst erfolgen. Vielmehr ist vom , bereits entschieden, dass es ausreicht, wenn die Leistung vom Unternehmen des Organträgers erfolgt; dies schließt andere Organgesellschaften ein.
I. Leitsatz
Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
II. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (GmbH), deren Alleinges...