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Verkauf von Wirtschaftsgütern an Arbeitnehmer
Geldwerter Vorteil und lohnsteuerrechtliche Regelungen
Viele Wirtschaftsgüter erfüllen lange vor ihrem eigentlichen „technischen“ Ende nicht mehr die betrieblichen Anforderungen und werden ausgemustert. Dabei kommt es häufig vor, dass diese an den Mitarbeitenden, der das Wirtschaftsgut zuvor betrieblich genutzt hat, verkauft oder sogar unentgeltlich übereignet werden. Dies hat oft den Vorteil, dass der Verkaufsprozess für den Unternehmer mit einem nur geringen Aufwand verbunden ist und der Mitarbeitende ein ihm vertrautes Gerät zu einem fairen Preis erhält. Natürlich ist auch ein Verkauf an jeden anderen Mitarbeitenden möglich. Wichtig dabei ist, die steuerrechtlichen Regelungen zur Preisfindung und ggf. zur Pauschalierung der Lohnsteuer richtig einzusetzen, um Probleme bei einer steuerlichen Außenprüfung zu vermeiden.
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern an eigene Arbeitnehmer sind stets lohnsteuerrechtliche Aspekte zu prüfen.
Gerade die adäquate Preisfindung und Dokumentation ist wichtig, um spätere Steuerrisiken zu vermeiden.
Für viele Wirtschaftsgüter wie betriebliche Fahrräder oder Datenverarbeitungsgeräte gibt es lohnsteuerrechtliche Pauschalierungsmöglichkeiten.
I. Win-win-Situation mit steuerrechtlichen Fallstricken
Die Palette der in der Praxis regelmäßig an Mitarbeitende veräußerten Wirtschaftsgüter ist lang. Neben Transportmitteln wie Firmenfahrzeugen oder auch Jobrädern, die an den vorherigen Nutzer veräußert werden, finden sich gerade im Bereich der IT zahlreiche Beispiele: Sei es das Firmenhandy, der Laptop, das Tablet oder auch die betrieblich zu ersetzenden Monitore, Rechner oder sonstige Datenverarbeitungsgeräte.
Der Kaufpreis ist dabei oftmals niedrig, da der Arbeitgeber in aller Regel schnell die alten Geräte loswerden und dabei seinem Mitarbeitenden noch was Gutes tun will. Auch droht für den Arbeitgeber häufig ein geringeres Risiko aus möglichen Gewährleistungsansprüchen, denn der Arbeitnehmer konnte in den meisten Fällen das zu verkaufende Wirtschaftsgut bereits nutzen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt auf der Hand: Er erhält ein ihm bekanntes Gerät zu einem i. d. R. günstigen Preis. Eine klassische „Win-win-Situation“.
Steuerrechtlich ist hier allerdings Vorsicht geboten, da lohnsteuerrechtliche Konsequenzen drohen, wenn der Kaufpreis nicht den üblichen Marktpreisen entspricht bzw. dies im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht belegt werden kann. Es drohen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungen. Wie sich der Kaufpreis ermittelt und welche Pauschalierungsmöglichkeiten es gibt, wird in diesem Beitrag für die in der betrieblichen Praxis am häufigsten anzutreffenden Veräußerungsgeschäfte an Arbeitnehmer aufgezeigt.
II. Bewertung von Sachzuwendungen
1. Bestimmung des Endpreises
Um zu ermitteln, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil durch die Veräußerung entsteht, muss der Wert des Sachbezugs ermittelt und anschließend von dem vereinbarten Kaufpreis abgezogen werden:
Entsprechen sich der steuerrechtlich zu berücksichtigende Wert und der gezahlte Kaufpreis, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Übersteigt der Sachbezugswert allerdings den Kaufpreis, muss der dadurch entstehende geldwerte Vorteil anschließend lohnsteuerrechtlich gewürdigt werden.