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BFH  - IX R 20/23 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 93c, AO § 175b, EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 41b Abs 1 S 2

Rechtsfrage

Die im Vergleich zu den zwei elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen abweichenden Angaben des Steuerpflichtigen im Bereich des Bruttoarbeitslohns und den Entschädigungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (im papierhaften Einkommensteuer-Vordruck des Jahres 2018, Anlage N, wären es die Kennziffern 47.110 (= Zeile 6) und 47.165 (= Zeile 18)), die das Finanzamt nach Prüfung übernommen hatte, führten zu einer (ungewollten) Minderung des Arbeitslohns bei § 19 des Einkommensteuergesetzes in Höhe der Entschädigungsleistung.

Kann sich das Finanzamt trotz im Veranlagungsverfahren vorgenommener Prüfung der ermäßigten Besteuerung der Entschädigungsleistung auf die Änderungsnorm des § 175b der Abgabenordnung stützen (Änderung wegen nicht zutreffender Berücksichtigung von Datenübermittlungen durch Dritte, hier: Arbeitgeber des Steuerpflichtigen)?

Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Bruttoarbeitslohn; Entschädigung; Prüfung

Fundstelle(n):
AO-StB 2024 S. 227 Nr. 8
BFH/PR 2024 S. 270 Nr. 9
DStR 2024 S. 1374 Nr. 24
FR 2024 S. 822 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2024 S. 568
HAAAJ-48742

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