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Versicherung | Kasko-Vertrag trotz nicht zulassungsfähigem Kfz
Ein Kasko-Versicherungsvertrag ist nicht deshalb nichtig (vgl. § 134 BGB), weil das versicherte Kfz objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen.
Die Versicherungsnehmerin nimmt das Versicherungsunternehmen mit der Behauptung, ihr Motorrad sei gestohlen worden, aus dem für dieses Fahrzeug abgeschlossenen Teilkasko-Vertrag auf Ersatzleistung in Anspruch. Der Versicherungsnehmerin steht nach Ansicht des Gerichts (anders OLG Naumburg, Urteil v. - 4 U 69/13, Rz. 17) jedenfalls dem Grund nach der geltend gemachte Anspruch auf eine Ersatzleistung aus dem Versicherungsvertrag zu. Es gebe kein Gesetz, das den Abschluss von (Kasko-)Verträgen für Kraftfahrzeuge verbiete, die nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr verfügten, so das Gericht. Die Revision wurde zuge...