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FG Nürnberg | Keine Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV bei fehlender Verrechnungspreisproblematik
In Klägerin war eine ungarische Gesellschaft, die im Streitjahr 2017 in Deutschland eine Betriebsstätte unterhielt. Von dieser wurden im Inland Werkvertragsleistungen im Bereich Montage erbracht. Die Klägerin erklärte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für den VZ 2017 einen Gewinn, der sich nach den nationalen Vorschriften ermittelte. Das Finanzamt folgte den Erklärungen der Klägerin nicht. Es betrachtete die Betriebsstätte als Routinebetriebsstätte und ermittelte unter Verweis auf § 32 BsGaV einen Gewinn, in dem es auf die Betriebsausgaben (Materialaufwand, Personalaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen) zusätzlich noch einen Aufschlagsatz von 10 % anwandte. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren verringerte es den Aufschlagsatz auf 5 %. Zudem wurde der Mate...