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Keine Anwendung der Durschnittsatzbesteuerung auf ausländische Landwirtin
Bei der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG ist die Steuer mit einem bestimmten pauschalen Steuersatz von zur Zeit 9 % (im Streitjahr 10,7 %) festzusetzen. Gleichzeitig ist die Vorsteuer in derselben Höhe 9 % bzw. 10,7 % im Streitjahr festzusetzen. Damit gleichen sich Vorsteuer und die zu zahlende Umsatzsteuer auf die Ausgangsumsätze aus. Er kommt zu keiner Zahllast für den steuerpflichtigen Land- und Forstwirt. In dem vorliegenden Fall war die Streitfrage, ob diese Steuervergünstigung auch auf eine nicht im Inland ansässige Landwirtin angewendet werden kann.
I. Leitsatz
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Landwirtin. Ihr land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand (Ziegen) befindet sich in Österreich. Dort wird sie nach der dortigen Regelung des § 22 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes als pauschal besteuerte Landwirtin geführt. Erstmals verkaufte sie im Jahr 2018, das auch das Streitjahr des Verfahrens war, auf einem deutschen Wochenmarkt aus der eigenen Ziegenhaltung selbst erzeugte Produkte.
Die Klägerin erklärte ihre Umsätze zunächst als...