BGH Beschluss v. - 5 StR 322/23

Instanzenzug: Az: 548 KLs 11/22nachgehend Az: 5 StR 322/23 Beschluss

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem per Telefax eingereichten Schriftsatz vom Revision eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner - dem Verteidiger am zugestellten - Zuschrift auf die Formunwirksamkeit des Rechtsmittels nach § 32d Satz 2 StPO hingewiesen und einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 1 StPO gestellt. Mit formgerecht eingereichtem Schriftsatz vom hat der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, vom Angeklagten am mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Am gleichen Tag habe er seine geschulten Kanzleimitarbeiter angewiesen, das Rechtsmittel über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu übersenden (vgl. indes zu den Anforderungen Rn. 11; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32a Rn. 5 mwN). Gleichwohl sei die Revision lediglich per Telefax eingereicht worden. Vom Formmangel habe er erstmals durch die Zuschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Versschulden.

22. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das zu gewähren (§ 45 StPO).

3a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Insbesondere war es angesichts der im Antrag geschilderten zeitlichen Abläufe sowie des Umstands, dass auch das Landgericht von einer formwirksamen Revisionseinlegung ausgegangen ist, nicht erforderlich, zur fehlenden Kenntnis des Angeklagten von der formunwirksamen Revisionseinlegung und der daraus resultierenden Fristversäumnis vorzutragen.

4b) Der Antrag ist begründet. Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil die Revision am nur per Telefax und auch im Übrigen vor Ablauf der Einlegungsfrist nicht in der gemäß § 32d Satz 2 StPO bestimmten elektronischen Form eingereicht wurde (vgl. ). An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und im Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), kein Verschulden. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

53. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR322.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-48614