Gesamthänderisch erzielte Einkünfte, für die die Einkommensteuer durch den gemäß § 50a EStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt, bedürfen keiner einheitlichen und gesonderten Feststellung gem. §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977
Leitsatz
1. Einer Feststellung gemäß § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977 bedarf es nicht, wenn die Einkommensteuer für die Einkünfte durch den gemäß § 50a EStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt. Die Entscheidung darüber ist in dem Feststellungsverfahren zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären.
2. § 50a EStG erfaßt auch gesamthänderisch erzielte Einkünfte, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift im übrigen vorliegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 185 BFH/NV 1992 S. 16 Nr. 3 AAAAA-93949
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