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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 U 29/21

Gesetze: § 550 Abs 1 RVO

Leitsatz

Leitsatz:

Im Falle eines sog Wegeunfalles muss im Vollbeweis festgestellt werden, dass der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit stattfand (vgl = BSGE 118, 267 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8; vgl LSG Halle vom - L 6 U 64/18).

Fundstelle(n):
JAAAJ-48588

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