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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - L 6 P 11/23 NZB

Gesetze: § 18 Abs 3b SGB XI; § 54 Abs 1 S 1 SGG; § 54 Abs 4 SGG; § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Über den Anspruch auf Strafzahlung oder Zusatzzahlung gemäß § 18 Abs. 3b SGB XI ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Vor den Sozialgerichten ist der Anspruch daher im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG geltend zu machen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zur Revisionszulassung führende, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Fundstelle(n):
LAAAJ-48583

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