Grundbesitzwert eines im Wege einer Ausgliederung zur Neugründung übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs
als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG: keine Berücksichtigung von nicht nach § 1
GrEStG in Verbindung mit § 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Wirtschaftsgüter wie z. B. zugepachteten Flächen
oder stehenden oder umlaufenden Betriebsmitteln
Leitsatz
1. Die Ausgliederung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zur Neugründung auf eine GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr.
3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, wobei sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit § 157 ff. BewG
nach dem für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelten Grundbesitzwert richtet.
2. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach dem Bewertungsgesetz (§§ 33, 140 BewG) weicht grundlegend vom Grundstücksbegriff
des § 2 GrEStG ab, sodass insoweit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen § 8 Abs. 2 GrEStG und § 1 GrEStG in Verbindung
mit § 2 GrEStG besteht. Es ist deshalb geboten, den durch den Verweis auf § 157 Abs. 2 BewG und damit auf die typisierten
Werte der §§ 158 ff. BewG abstellenden Wortlaut des § 8 Abs. 2 GrEStG im Wege der teleologischen Reduktion um die Anteile
zu bereinigen, die nach § 1 GrEStG in Verbindung mit § 2 GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch bei den in den
Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrStG als Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzenden Grundstückswerten im Sinne des § 151 Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 1 BewG, § 157 Abs. 2 BewG und § 157 Abs. 3 BewG kann sich die grunderwerbsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage im Lichte der § 1 GrEStG und § 2 GrEStG letztlich nur auf die bewertungsrechtlichen Anteile beziehen,
die sich auf den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts beziehen.
3. Kommt der Mindestwert nach § 162 Abs. 1 Satz 4 BewG und § 164 BewG zur Anwendung, ist er deshalb für Zwecke der Grunderwerbsteuer
dahingehend zu bereinigen, dass lediglich der auf den Grundbesitz entfallende Teil des Mindestwertes in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen ist. Das bedeutet insbesondere, dass das sogenannte Besatzkapital nur bezüglich der übertragenen eigenen Grundstücksflächen
– ohne zugepachtete Flächen – und ohne stehende sowie umlaufende Betriebsmittel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 319 Nr. 11 ErbStB 2023 S. 320 Nr. 11 FAAAJ-48546
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